Meldung vom 14.12.2022 Digitaler Bauantrag startet am 01. Januar 2023
Pünktlich zum Jahresanfang startet beim
Markt Metten die Digitalisierung des Baugenehmigungsverfahrens.
Ab 01. Januar 2023 können Bauanträge sowie Anträge auf Vorbescheid und Abgrabung digital eingereicht werden.
Wer künftig einen Bauantrag digital stellen möchte, benötigt hierzu die sogenannte Bayern ID. Diese kann online unter http://bayernid.freistaat.bayern beantragt werden und auch für andere digitale Behördengänge verwendet werden. Über das BayernPortal gelangt man anschließend zu den Online-Antragsassistenten. Ein entsprechender Link wird auch auf der Internetseite des Landkreises eingestellt. Der Online-Assistent leitet den Antragsteller durch das Formular und hilft beim Ausfüllen. Am Schluss werden die Planzeichnungen sowie die weiteren Unterlagen als pdf-Dokumente hochgeladen, ein dreifaches Ausdrucken der Pläne durch den Entwurfsverfasser sowie die Unterschriften auf dem Papierplan entfallen.
Da ein Bauantrag regelmäßig von einem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser erstellt sein muss, richtet sich dieses Angebot primär an die entsprechenden Planer. Bei Anträgen ohne Pflicht einer Bauvorlageberechtigung, z.B. Anträge auf Vorbescheid, können diese auch von privaten Bauwerbern direkt eingereicht werden, wobei diese dann zugleich als Entwurfsverfasser und Bauherr in einer Person auftreten.
Die Gemeinden bleiben bei der Entscheidung über die Bauanträge selbstverständlich eingebunden, das Landratsamt beteiligt die Gemeinden unmittelbar nach Eingang des Bauantrages. Die Frist der Gemeinde, innerhalb von zwei Monaten Stellung zu nehmen, bleibt ebenso unbenommen.
Auffälligste Änderung, unabhängig davon, ob man einen Antrag nun digital oder wie gewohnt in Papierform einreicht, ist, dass ab 01.01.2023 nicht nur die digitalen Anträge, sondern auch die Anträge in Papierform direkt beim Landratsamt Deggendorf einzureichen sind. Hiervon ausgenommen sind nur weiterhin die in Papierform eingereichten Genehmigungsfreisteller sowie die Anträge auf isolierte Befreiung z.B. von gemeindlichen Satzungen. Diese sind nach wie vor bei der zuständigen Gemeinde einzureichen.
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