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Bürger-Info

Meldung vom 18.01.2023 Aufforderung zur Benennung von Personen für die Schöffen-Vorschlagsliste

In diesem Jahr findet für die Geschäftsjahre 2024 bis 2028 wieder die Wahl der Schöffen statt.
Zur Zeit werden daher in allen Gemeinden Vorschlagslisten erarbeitet, aus denen dann durch einen beim jeweils zuständigen Amtsgericht gebildeten Schöffenwahlausschuss eine Auswahl erfolgen wird.

Schöffenamt in Bayern

Schöffinnen und Schöffen sind ehrenamtliche Richterinnen bzw. Richter und wirken gleichberechtigt neben den Berufsrichterinnen bzw. Berufsrichtern an den Verhandlungen und Entscheidungsfindungen am Amtsgericht und bei den Strafkammern des Landgerichts mit.

Schöffinnen und Schöffen erhalten für ihre Tätigkeit kein Entgelt. Sie haben aber nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) Anspruch auf die Entschädigung von Nachteilen, die durch ihre Heranziehung entstanden sind. So erhalten sie z.B. eine Entschädigung für Verdienstausfall, Zeitversäumnis und Fahrtkosten.

Informationen zur Entschädigung für Schöffinnen und Schöffen erhalten Sie unter dem Link:

https://www.schoeffen-bayern.de/Infos/Ehrenamtliche-Richterinnen-und-Richter,-Schoeffinnen-und-Schoeffen/Entschaedigung-fuer-Schoeffen/

Aufstellung einer Vorschlagsliste

Der Markt Metten stellt ab Januar 2023 anhand der eingegangenen Bewerbungen eine Vorschlagsliste der wählbaren Mettener Bürgerinnen und Bürger auf. Der endgültige Beschluss über diese Vorschlagsliste wird vom Marktgemeinderat gefasst. Aus dieser Vorschlagsliste trifft dann der Schöffenwahlausschuss beim Amtsgericht die endgültige Auswahl. Die Benachrichtigung der ernannten Personen erfolgt vor Ablauf des Jahres 2023 direkt durch das Amtsgericht. Der Markt Metten erhält hierzu keine Informationen.

Voraussetzungen für die Aufnahme in die Vorschlagsliste sind:

- Deutsche Staatsangehörigkeit
- Zu Beginn der Amtsperiode am 01.01.2024 Mindestalter 25 Jahre und Höchstalter 69 Jahre
- Wohnsitz in Metten
- Gesundheitliche Eignung
- Ausreichende Beherrschung der Deutschen Sprache in Wort und Schrift
- Kein Vermögensfall (z.B. Privatinsolvenz)

Die rechtlichen Grundlagen über Personen, die für das Amt einer Schöffin bzw. eines Schöffen nicht geeignet sind, die nicht berufen werden sollen oder die das Amt ablehnen dürfen, ergeben sich aus den Bestimmungen der §§ 32 ff des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG). Diese sind nachfolgend verlinkt:

§§ 32 ff. Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
http://www.gesetze-im-internet.de/gvg/BJNR005130950.html#BJNR005130950BJNE006301307

Bewerbungsverfahren

Sie haben nun die Möglichkeit, sich selbst für das Amt des Schöffen zu bewerben. Die entsprechenden rechtlichen Bestimmungen finden Sie auszugsweise unter folgender Bekanntmachung:

Aufforderung zur Benennung von Personen für die Schöffen-Vorschlagsliste

Bitte benützen Sie für Ihre Bewerbung folgendes Bewerbungsformular:

Bewerbungsformular für das Amt des Schöffen

Sie können Ihre Vorschläge bis zum 15.03.2023 schriftlich an uns richten oder bei folgender Stelle persönlich abgeben:

Rathaus Metten, Zimmer 1, Krankenhausstraße 22, 94526 Metten

Allgemeine Informationen zum Schöffenamt erhalten Sie über den nachfolgenden Link:

Das Schöffenamt im Bayern – Informationen des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz.

https://www.justiz.bayern.de/service/schoeffen/

Jugendschöffinnen bzw. Jugendschöffen

Das Landratsamt Deggendorf, Amt für Jugend und Familie, Herrenstraße 18, 94469 Deggendorf ist ebenfalls aufgefordert, Jugendschöffinnen bzw. Jugendschöffen für die Wahlperiode 2024 bis 2028 vorzuschlagen.

Weitere Informationen hierzu erhalten Sie telefonisch unter der Tel.-Nr. 0991/3100-356 und unter folgendem Link:

https://www.landkreis-deggendorf.de/amt-service/verwaltung-landratsamt/?jugendschoeffen&orga=95811

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Kategorien: Bekanntmachungen, Bürger-Info

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